AGB´s - BCS_Computertechnik

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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. BCS-Computertechnik gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der BCS-Computertechnik, Steimel. Die Lieferungen und Leistungen der Fa. BCS-Computertechnik erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber vom Besteller bei uns angefordert werden können. Wird der Auftrag abweichend von unseren Bedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- u. Zahlungsbedingungen selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(2) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur verbindlich, wenn die BCS-Computertechnik den Bedingungen des Vertragspartners schriftlich vor Abschluß des Geschäfts zugestimmt hat, dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen aller Art.
(3) Soweit Vertragspartner der BCS-Computertechnik Software (Betriebssysteme oder sonstige Programme) bezieht, ist Gegenstand dieses Vertrages das auf den Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und etwaige Handbücher sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material, sie werden im folgenden auch als Software bezeichnet.
(4) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

§2 Auftragsannahme
Die Angebote der BCS-Computertechnik sind freibleibend. Bestellungen unseres Kunden sind verbindliche Angebote. Die BCS-Computertechnik kann das Angebot des Kunden nach Wahl durch unmittelbare Zusendung der Ware oder durch Auftragsbestätigung innerhalb einer Frist von acht Tagen annehmen.
Die BCS-Computertechnik ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern und sobald sich nach Bestellung auf Seiten des Vertragspartner der BCS-Computertechnik eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse Konkurs- oder Vergleichseröffnung herausstellt oder ein Antrag zur Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt wurde und sich der Vertragspartner in Verzug befindet.

§3 Lieferfristen
Angaben bezüglich etwaiger Lieferfristen sind unverbindlich, die BCS-Computertechnik übernimmt hierfür keine Gewähr. Lieferfristen können jedoch zwischen der BCS-Computertechnik und Ihrem Vertragspartner verbindlich vereinbart werden, hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung notwendig.
Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sie sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse. Sofern sich aufgrund derartiger Ereignisse die Ausführung des Auftrages als unmöglich erweist, ist die BCS-Computertechnik darüberhinaus berechtigt, nach entsprechender Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Vertragspartner die BCS-Computertechnik schadenersatzpflichtig machen kann. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sofern die Ware das Werk/Lager des Lieferanten oder der BCS-Computertechnik verlassen hat oder bei Versand die Versendungsbereitschaft der Ware gemeldet ist.
Eine Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mind. acht Tagen schriftlich gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten ist. Betriebsstörungen – gleich in welcher Sphäre und gleich wodurch bedingt – befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen. Sie berechtigen zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§4 Versendung
Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Entscheidung über die Versendungsform (Transportweg u. Transportmittel) behält sich die Fa. BCS-Computertechnik vor. Außer auf ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens des Kunden wird die Ware durch die Fa. BCS-Computertechnik für den Transport zwangsversichert. Wünscht unser Vertragspartner Sonderbefördeung, trägt dieser auch die dadurch hervorgerufenen Kosten.
Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, die Gefahr geht mit der Absendung bzw. der Übergabe an den Frachtführer auf den Vertragspartner über.
Eine Haftung für Transportschäden ist ausgeschlossen. Eingetretene Transportschäden oder Transportverluste sind unverzüglich anzuzeigen.
Der Kunde ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne daß es seiner vorherigen Zustimmung bedarf.

§5 Preise u. Zahlung
Als Preis gilt der für die jeweilige Lieferung oder Leistung am Tag der Bestellung gültige Listenpreis zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer als vereinbart. Er ist innerhalb von sechs Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, bei vorzeitiger Zahlung wird kein Skonto gewährt. Der Vertragspartner der BCS-Computertechnik verpflichtet sich, nach Ablauf dieser Frist ohne besondere Mahnung Zinsen auf diese Forderung in Höhe von 5 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, mindestens jedoch 6 Prozent p.a. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, sofern sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind, Zahlungseingang bei der Fa. BCS-Computertechnik ist maßgebend.
Der Vertragspartner der BCS-Computertechnik darf nur mit Ansprüchen aufrechnen, die von der BCS-Computertechnik schriftlich anerkannt oder von Gerichten in Ländern der EU rechtkräftig festgestellt worden sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
Die BCS-Computertechnik ist berechtigt bei Lieferzeiten von mehr als vier Monaten nach Vertrags-abschluß die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise der BCS-Computertechnik zu berechnen.
Im Falle des Factoring sind sämtliche Zahlungen nach Bekanntgabe der Abtretung mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Factoringgesellschaft zu leisten, an die wir unsere Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben.

§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die BCS-Computertechnik behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber unserem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
(2) Bei wesentlichem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die BCS-Computertechnik berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme eines gelieferten Gegenstandes durch die BCS-Computertechnik liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für den Fall, daß ein gelieferter Gegenstand der BCS-Computertechnik gepfändet wird, sind wir zum Rücktritt berechtigt, in der Pfändung durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergewöhnlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall, dies gilt auch für Vollstreckungskosten die mit einer Klage nach §771 ZPO im Zusammenhang stehen.
(3) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Forderung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
(4) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen; er tritt der BCS-Computertechnik jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die Ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist, die BCS-Computertechnik nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Die BCS-Computertechnik verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann die BCS-Computertechnik verlangen, daß der Käufer der BCS-Computertechnik die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushängt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Gegenstände durch den Käufer wird für die BCS-Computertechnik vorgenommen. Wird ein gelieferter Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die BCS-Computertechnik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt übrigens das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(6) Wird ein gelieferter Gegenstand mit anderen der BCS-Computertechnik nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt die BCS-Computertechnik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer der BCS-Computertechnik anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum für die BCS-Computertechnik.
(7) Die BCS-Computertechnik verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen eines Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheitsgüter bzw. sicherungshalber abgetretener Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, eine Deckungsgrenze von mindestens 120 % erreichen.

§7 Gewährleistung
(1) Die Angaben der BCS-Computertechnik zum Liefer-/Leistungsgegenstand in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder ähnliches stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Diese Beschreibungen sind keine Zusicherung von Eigenschaften, handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Die BCS-Computertechnik übernimmt bei Softwarelieferungen insbesondere keine Gewähr für die absolute Fehlerfreiheit und den unterbrechungsfreien Ablauf der Programme.
(2) Der Vertragspartner hat bei einer Lieferung die Ware nach Empfang unverzüglich sorgfältig zu prüfen und zu untersuchen. Erkennbare Mängel oder Fehlbestände müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei der BCS-Computertechnik gerügt werden, andernfalls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, für BCS-PC-Basisgeräte 24 Monate, ansonsten der Produkte Herstellerabhängige Gewährleistung. Die Frist beginnt mit Lieferung der Ware an den Vertragspartner (Kunde). Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es erforderlich, das Defektteil an die BCS-Computertechnik zu senden und eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheins (Rechnung) mit dem das Gerät geliefert wurde beizufügen. Durch die Gewährleistung treten keine neuen Gewährfristen in Lauf. Ein Vorabtausch ist ausgeschlossen.
Wird zwischen den Parteien ein Gewährleistungsabschlag auf den Kaufpreis vereinbart, ist jede Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs einer Sache bei Rücklieferung an die BCS-Computertechnik aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, Wandlung oder ähnlicher Gestaltungsrechte trägt der Rücksender, der Rücktritt wird durch den zufälligen Untergang ausgeschlossen.
(5) Die Gewährleistungspflicht der BCS-Computertechnik beschränkt sich auf eine Nachbesserung der entsprechenden Ware. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung erfolgt eine Nachlieferung (Ersatzlieferung). Danach steht dem Käufer ein uneingeschränktes Rücktritts- (Wandlungs-) recht oder Minderungsrecht zu. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese nicht als zusammengehörend verkauft. Die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bei Rücksendung von Waren aufgrund berechtigter Mängelrügen übernimmt nicht die Fa. BCS-Computertechnik.
Etwaige von der BCS-Computertechnik ersetzte Teile werden Eigentum der BCS-Computertechnik.
(6) Bei dem Erwerb gebrauchter Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
(7) sofern die BCS-Computertechnik zurückgesandte Waren annimmt, für die sie nicht Gewährleistungs- oder Garantiepflichtig ist und dem Kunden eine Gutschrift erteilt, ist die BCS-Computertechnik berechtigt, für die Erstellung der Gutschrift einen Betrag in Höhe von DM 25,-- zu berechnen.

§8 Haftung
Die BCS-Computertechnik haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in den Fällen, in denen sie nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend haftet, in diesem Umfang haftet die BCS-Computertechnik für das Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert worden sind, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldetem Verzug oder Unmöglichkeit oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldetem Teilverzug oder Teilunmöglichkeit. Für das Fehlen von Eigenschaften, die zugesichert worden sind, haftet die BCS-Computertechnik nur, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an von der BCS-Computertechnik gelieferten Produkten selbst entstanden sind, zu sichern. Für die Datenvernichtung haftet die BCS-Computertechnik im Fall von grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, daß die Daten aus Datenmatierial , das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann. Bei schuldhafter, den Vertragszweck gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BCS-Computertechnik nur für solche Schäden, deren Eintritt die BCS-Computertechnik bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vorhersehen konnte. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.

§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferung ist Steimel, Gerichtsstand ist Neuwied oder der Sitz der Factoringgesellschaft soweit der Vertragspartner Kaufmann i. S. d. HBG ist.

§10 Datenschutz
Alle Daten werden gemäß der Datenschutzgesetze und anderer gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften elektronisch und/oder manuell gespeichert. Soweit zur Geschäftsabwicklung oder nach anderen Gesetzen und Vorschriften notwendig oder angemessen, geben wir die Daten auch an Dritte, unter Beachtung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen weiter.
Die vollständige oder teilweise Datenweitergabe erfolgt, unselbständigen evtl. Filialen, Geschäftsstellen, Steuer- und Wirtschaftsberater und Bankinstitute.

§11 Schlußbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt der Vertrag als auch die Geschäftsbestimmungen wirksam.
Erstellt am 02.01.1995
Version: 1.1
 
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